Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Gültig ab: 1. Januar 2019

Dieses Angebot ist ausschließlich für Industrie, Handwerk, Handel und die freien Berufe bestimmt. Alle Preise in Euro zzgl. MwSt. Die Lieferung unserer Artikel kann nur innerhalb Deutschlands erfolgen.

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Wir behalten uns das Recht vor, die AGB zu überprüfen und ggf. einseitig anzupassen. Alle Rechte vorbehalten. All rights reserved.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Anfertigung bzw. Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus den getroffenen Absprachen nichts anderes ergibt. 2.2. Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. 2.3. Aufträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für Vertragsergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen unsererseits oder Dritter zum Beispiel Darstellung von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit, keine die Auftragsbestätigung ergänzenden oder ändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Geringfügige Farbunterschiede zwischen Katalogabbildungen und Bilddaten in unseren online Medien sind möglich. 2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Werkzeuge für Sondermodelle bzw. Werkzeuge für die Veredelung der Schreibgeräte (Aufnahmen) stehen in unserem Eigentum. Wir verpflichten uns, die Sonderanfertigungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Bestellers für Dritte zu verwenden. Druckvorlagen wie z.B. Siebe, Druck- und Ätzschablonen sowie Filme stehen in unserem Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, diese nach Abschluss des Vertrages zu verwahren oder sie dem Besteller zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, diese nach Gebrauch zu vernichten.

§ 3 Schadenspauschale im Falle des Rücktritts vom Vertrag

3.1 Tritt der Besteller, durch von ihm zu vertretenen Gründen vom Auftrag zurück, berechnen wir eine Schadenspauschale in Höhe von 20% der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.“

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht – Abtretung

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 4.2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde behalten wir uns das Recht vor, Preise wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, zu ändern. Diese Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4.4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich, nebst einer Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu fordern. 4.5. Der Besteller hat seine ihm nach dem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen in Euro zu erfüllen. 4.6. Unsere Rechnungsstellung erfolgt in elektronischer Form. Auf Wunsch des Bestellers kann die Rechnung auch auf dem Postweg versandt werden. 4.7. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Bestellers stehen. Auch mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen kann der Besteller aufrechnen. Das Aufrechnungsrecht besteht nur, soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht. 4.8. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und es sich hierbei um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt, oder die Forderung wegen einer groben Vertragsverletzung des Verwenders besteht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht. 4.9. Ansprüche aus dem Vertrag darf der Besteller nur mit unserer Zustimmung abtreten.

§ 5 Teillieferungen – Mehr- / Mindermengen – Rücktritt vom Vertrag durch Besteller – Schadenspauschale

5.1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb etwaiger vereinbarter Lieferfristen berechtigt. 5.2 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen von bedruckter oder in sonstiger Art und Weise individualisierter Ware oder Sonderanfertigungen bis zu 5% der bestellten Ware vorzunehmen. Der Käufer ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis zu der erbrachten Mehr- oder Minderleistung. Eine stückgenaue Lieferung ist gegen einen Aufschlag von 3% des Warenwertes möglich. 5.3 Tritt der Besteller, durch von ihm zu vertretenen Gründen vom Auftrag zurück, berechnen wir eine Schadenspauschale in Höhe von 20% der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§ 6 Leistungszeit

6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Bestellers, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Dies gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen die Herstellung von herzustellenden Teilen anhand von Plänen und sonstigen Unterlagen des Bestellers vereinbart ist. In diesen Fällen ist uns eine auf Fehlern dieser Unterlagen basierende verzögerte Leistung oder Nichteinhaltung der Leistungsverpflichtung nicht zurechenbar. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 6.2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verwender zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. 6.3. Bei einer Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S.1 und S.2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung insgesamt auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergebliche Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind -auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 Gefahrübergang

7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 7.2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 8 Mängelgewährleistung

8.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgängen tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt; (§ 377 HGB) 8.2. Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.3. Nur sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Werklohnes (Minderung) zu verlangen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche.
8.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8.5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Regressanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 6.2. entsprechend. 8.6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 2 oder 4 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 2 oder S. 4 dieses Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 9.2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 4 dieser Bedingungen. Die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 8 dieser Bedingungen. 9.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Unmöglichkeit

Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind -auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistungausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Verjährung

11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen/Lieferung -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. 11.2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. 11.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 9.1. gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle -nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung eines mangelhaften Werkleistung bestehender- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 11.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme. 11.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 11.6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. 9.1. S. 1. 11.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden

§ 12 Eigentumsvorbehaltssicherung

12.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Werk bis zum Eingang sämtlicher gegen den Besteller aus dem Liefervertrag bestehenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer Frist zur Vornahme der vertraglichen Handlung berechtigt, das Werk zurückzunehmen. In den Fällen, in denen das Gesetz keine Fristsetzung vorsieht, sind wir zur Rücknahme des Werkes ohne vorherige Fristsetzung berechtigt. In der Zurücknahme des Werkes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Werkes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Werkes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Besteller – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 12.2. Der Besteller ist verpflichtet, das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 12.4. Der Besteller ist berechtigt, die das Werk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Werkes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Besteller an dem Werk setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Werkes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 12.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu der Hauptsache Miteigentum an der Hauptsache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum für uns. 12.7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem anderen Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 12.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Besteller insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Geltendes Recht

13.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. 13.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 13.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

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